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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB's) IT-Vertrieb Peeters
1. Allgemeines
Unsere Angebote sind wesentlicher Bestandteil aller Verträge mit unseren Kunden. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen unserer Kunden sind unwirksam, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Vertragsabschluß
Unsere Angebote sind - sofern nichts anderes vereinbart - stets unverbindlich und freibleibend. Alle Verträge kommen erst mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens mit Ausführung der Lieferung zustande. Die Berichtigung von Druckfehlern und Irrtümern bleibt vorbehalten.
3. Preise
Die Preise sind reine Netto Preise in EURO und verstehen sich - wenn nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart - unfrei, inkl. Verpackung, zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer. Preisänderungen behalten wir uns vor. Druckfehler und Irrtümer in der Preisstellung bleiben vorbehalten. Es kommen die am Tage der Rechnungslegung gültigen Preise zur Anrechnung.
4. Lieferung
Die Lieferung erfolgt - wenn nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart - unfrei auf Gefahr des Empfängers. Der Liefertermin bezeichnet den Abgang vom Lager. Im Falle höherer Gewalt, wozu auch Betriebsstörungen oder Streiks - jeweils auch bei unseren Vorlieferanten - sowie nicht rechtzeitige und nicht richtige Selbstbelieferung gehören, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach eigenem Ermessen die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Wird dadurch die ursprünglich vereinbarte Lieferzeit um mehr als 4 Wochen überschritten, so hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall beiderseitig ausgeschlossen.
5. Transportschäden
Der Käufer muss die Lieferung unverzüglich untersuchen und offenkundige Schäden, mit dem Bestätigungsvermerk des Frachtführers, sofort schriftlich anzeigen. Einen verdeckten Schaden muss der Käufer innerhalb von 5 Tagen ebenfalls schriftlich anzeigen.
6. Zahlung
Es gelten die im Angebot festgelegten Zahlungskonditionen. Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen eigener, streitiger Gewährleistungsansprüche den Kaufpreis zurückzubehalten oder mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
7. Rückgaben
Rücksendungen mangelfreier Sendungen werden von uns nicht zur Gutschrift angenommen, es sei denn, die Rücksendung erfolgt mit unserem vorherigen Einverständnis. Bei vereinbarten Rücksendung mangelfreier Lieferung berechnen wir eine Kostenbeteiligung von 10% des Waren-Nettowertes, jedoch mindestens € 50,-. Die Rücksendung hat kostenfrei und in einwandfreiem Zustand zu erfolgen. Auftragsveränderungen und Stornierungen bedürfen der Schriftform.
8. Garantie
Für Anlagen und Geräte übernehmen wir während 24 Monaten ab Lieferung die Garantie für nachweisbare Material- und Fabrikationsfehler. Erweist sich die Lieferung bei der Abnahme nicht als vertragsgemäß, so hat uns der Kunde Gelegenheit zu geben, die Mängel zu beheben, oder er kann Ersatzlieferung verlangen. Sofern die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nicht möglich ist, kann der Kunde wahlweise Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnutzung, höherer Gewalt, Missachtung von Betriebsvorschriften sowie Eingriffe des Kunden oder Dritter in Geräte ohne schriftliche Zustimmung der ITV.
9. Softwarelizenzen
9.1 Der Besteller darf Softwareprodukte, die er von uns bzw. dem von uns vertretenen Unternehmen bezieht, wie auch die Dokumentation nur aufgrund einer Softwarelizenz nutzen, die von uns erteilt wird. Ein Softwarelizenzvertrag kommt zustande, wenn wir den Antrag des Bestellers, eine Softwarelizenz zu erteilen, schriftlich annehmen.
9.2 Die Softwarelizenz ist nicht ausschließlich, darf nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen
Zustimmung übertragen werden und berechtigt nicht dazu, Unterlizenzen zu erteilen. Die lizenzierte
Software darf nur auf der Zentraleinheit oder Systemkonfiguration betrieben werden, deren
Seriennummer im von uns ausgestellten Lizenzzertifikat oder im Antrag des Bestellers auf Erteilung
einer Lizenz oder in dem vom Besteller ausgefüllten Lizenzregistrierschein angegeben ist. (Im
Folgenden als "lizenzierte Anlage" bezeichnet.) Sollte die Seriennummer im Einzelfall nicht in der
vorgesehenen Art und Weise dokumentiert sein, gilt die Zentraleinheit oder Systemkonfiguration
als lizenzierte Anlage, auf der die lizenzierte Software zuerst betrieben worden ist. Die Software
darf nur insoweit kopiert, vervielfältigt oder über ein Computernetzwerk auf ein anderes System
übermittelt werden, als dies für den Betrieb auf der lizenzierten Anlage und zu Archivierungs- und
Sicherungszwecken erforderlich ist. Ist es infolge Gerätedefekts unmöglich, die Software auf
der lizenzierten Anlage zu betreiben, darf der Besteller die Software vorübergehend auf einer
anderen Zentraleinheit oder Systemkonfiguration betreiben. Enthält der dem Kunden überlassene
Datenträger aus technischen Gründen Software, die die dem Kunden gewährte Lizenz nicht
umfasst, so darf diese nur aufgrund gesonderter Lizenz genutzt werden. Die Software kann
technische Vorkehrungen enthalten, um den Zugang zu solcher nicht lizenzierten Software zu
verhindern.
9.3 Der Besteller darf die lizenzierte Software nur für den Betrieb auf der lizenzierten Anlage und nur
in maschinenlesbarer Form verändern oder mit anderer Software verbinden. Auch als Bestandteil der
Adaption bleibt die lizenzierte Software unseren Bedingungen unterworfen.
9.4 Der Besteller bringt auf allen vollständigen oder teilweisen Kopien, Adaptionen oder
übermittlungen der Software einen Copyright Vermerk des Urhebers an, wie er auch auf der
Originalversion der lizenzierten Software vorhanden ist.
9.5 Der Besteller ist verpflichtet, ihm ausgehändigte Software-lizenzregistrierscheine innerhalb von
dreißig (30) Tagen ausgefüllt an uns zurückzusenden. Er hat ferner Aufzeichnungen zu führen, die
die lizenzierte Software einschließlich der jeweiligen Version, die Seriennummer der lizenzierten
Anlage, den Ort, an dem sich die lizenzierte Software befindet und die Anzahl der erstellten Kopien
enthalten. Auf Anforderung legt uns der Kunde diese Aufzeichnungen vor.
9.6 Der Besteller ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen oder die Software an Dritte
weiterzugeben, auch nicht in der Form, dass Dritten die eigene Anlage zur Verfügung gestellt oder
Daten für Dritte verarbeitet oder gespeichert werden.
Hiervon ausgenommen sind Angestellte und Beauftragte des Bestellers sowie Dritte, die aufgrund
einer mit uns getroffenen Vereinbarung die Bestimmungen des Softwarelizenzvertrages anerkannt
haben, sowie deren Angestellte und Beauftragte in dem Umfang, wie dies zur Ausübung des
übertragenen Nutzungsrechts erforderlich ist.
9.7 Der Besteller behandelt sämtliche Informationen über die Software, die verwendeten
Methoden und Verfahren, vertraulich. Er darf keine Verfahren anwenden, um aus der Binärsoftware
Quellprogramme oder Teile davon wieder herzustellen oder um Kenntnisse über Konzeption oder
Erstellung der Software bzw. von Hardware- oder Firmware-Implementierungen der Software zu
erlangen.
9.8 Die Softwarelizenzen werden auf unbestimmte Zeit gewährt und können von uns nur aus
wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der
Besteller seine vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt oder fällige Zahlungen
trotz Mahnung nicht leistet. Der Besteller kann Softwarezeitlizenzen unter Einhaltung einer Frist
von neunzig (90) Tagen zum Ende eines jeden Zahlungszeitraumes schriftlich kündigen. Kündigen
wir oder der Besteller, so bezieht sich die Kündigung auf alle dem Kunden zur Verfügung gestellten
Versionen der Software einschließlich der angefertigten Kopien.
9.9 Wird der Softwarelizenzvertrag aufgelöst, hat der Besteller die Lizenzzertifikate sowie sämtliche
Kopien der überlassenen Versionen der Software, auch soweit sie Bestandteile von Adaptionen sind,
zu zerstören und uns dies schriftlich zu bestätigen.
9.10 Die Softwarelizenz berechtigt ausschließlich zur Nutzung der jeweils lizenzierten Version.
9.11 Sofern wir einen Antrag des Bestellers auf Erteilung einer Softwarelizenz ohne Datenträger
schriftlich annehmen, erhält der Besteller hiermit das Recht, eine an ihn für eine andere lizenzierte
Anlage bereits lizenzierte und ihm überlassene Version der Software zum Zwecke des Betriebs auf
der in dem vorgenannten Antrag angegebenen lizenzierten Anlage zu kopieren, zu übermitteln und
einzusetzen.
9.12 Quellcodes, die vom Urheber zur Lizenzierung freigegeben sind, können nur aufgrund eines
gesondert abzuschließenden Quellcodesoftwarelizenzvertrages zur Verfügung gestellt werden.
10. Mängel bei Softwareprodukten
10.1 Wir gewährleisten, dass lizenzierte Softwareprodukte die Funktionen und Leistungsmerkmale
erfüllen, die in der zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung gültigen Software (Softwareproduktbeschreibung)
für die betreffenden Softwareprodukte enthalten sind. Die technischen Daten, Spezifikationen
und Leistungsbeschreibungen in der "Software Product Description" stellen keine Zusicherungen dar,
es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche gekennzeichnet.
10.2 Sollten bestimmte Funktionen oder Leistungsmerkmale der "SoftwareProduct Description" nicht
erfüllt sein, erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung, gegebenenfalls in Form der Lieferung einer
neuen Version oder Rücknahme der Software gegen Erstattung bereits geleisteter Lizenzgebühren.
10.3 Kein Gewährleistungsanspruch besteht für nicht von uns gelieferte bzw. nicht in Einklang mit
erstellte Softwarekopien. Dasselbe gilt für Software, die auf einem Computersystem betrieben wird, das nicht die Mindesthardwarekonfiguration und Softwareausstattung gemäss der "Software Product Description" aufweist.
10.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel 1 Jahr, wenn keine längere Frist vereinbart ist.
Die Frist beginnt ab erfolgter Installation, sofern diese von uns vorgenommen wurde, ansonsten ab
Gefahrübergang.
11. Bestimmungen bezüglich des ElektroG.
Der Kunde stellte den Lieferanten von der Verpflichtung nach §10 Abs. 2 ElektroG. (Rücknahmepflicht des Herstellers) und damit in Zusammenhang stehender Ansprüchen Dritter frei. Der Kunde hat gewerbliche Dritte, and die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen.
Der Anspruch des Herstellers auf übernahme/Freistellung durch den Kunden verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes. Die zweijährige Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden beim Hersteller über die Nutzungsbeendigung.
12. Haftung
Wir haften in allen Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, sowie nach den in den übrigen Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Die Haftung ist beschränkt auf den Wert der gelieferten Ware. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
Für externe Links zu fremden Inhalten können wir trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle keine Haftung übernehmen.
13. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung behalten wir uns das Eigentum an unseren Warenlieferungen, die nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden dürfen, vor. Sofern der Besteller Vorbehaltswaren weiterveräußert, tritt der Besteller die daraus entstehenden Forderungen schon jetzt der Sicherung halber in vollem Umfang an uns ab. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten mit Ansprüchen aus einem anderen Vertragsverhältnis ist unzulässig. Die Aufrechnung von Gegenansprüchen des Käufers ist nur zulässig, wenn diese rechtskräftig festgestellt sind. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, neben Mahngebühren, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Ellerbek , Gerichtsstand ist Hamburg.
15. Sonstiges
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder durch später in Kraft tretende Gesetze unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen trotzdem verbindlich (Salvatorische Klausel). Beide Parteien verpflichten sich, eine Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt, der mit der unwirksamen Bestimmung erreicht werden sollte. Die Beschreibungen und technischen Daten entsprechen den Angaben der Hersteller. änderungen behalten wir uns vor. Für eventuelle Druckfehler übernehmen wir keine Gewähr. Nachdrucke oder Fotokopien - auch auszugsweise - sind nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung gestattet.
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